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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14 (https://dejure.org/2014,10109)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 M 21/14 (https://dejure.org/2014,10109)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. April 2014 - 1 M 21/14 (https://dejure.org/2014,10109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • vdai.de PDF

    Zur Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei Betreiberwechsel nach dem 28. Oktober 2011 für eine bestehende Spielhalle; die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 1. GlückÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei einem nach dem 28. Oktober 2011 erfolgten Betreiberwechsel für eine Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Betreiberwechsel für bestehende Spielhalle nach Stichtag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 1. GlückÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei einem nach dem 28. Oktober 2011 erfolgten Betreiberwechsel für eine Spielhalle

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 7 ME 82/13

    Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für (Alt )Spielhallen aufgrund eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von "Vorratserlaubnissen" in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf "Alt-Betreiber" einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren "Neu-Betreiber" anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris).

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden.

  • BVerfG, 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).
  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46, www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris).
  • OVG Thüringen, 04.12.2013 - 3 EO 494/13

    Spielhallenschließung - Anforderungen an die Begründung der Anordnung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung.
  • BVerwG, 30.09.1976 - 1 C 29.75

    Unzuverlässigkeit eined Gastwirtes - Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 193/06

    Veranstaltung von Sportwetten; hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1998 - 10 S 1178/98

    Veränderte Umstände iSd VwGO § 80 Abs 7 S 2 - höchstrichterliche Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14
    Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Entgegen der teilweise auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2014 -1 M 21/14 - juris Rn. 5 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 - juris Rn. 14 ff.) des Beklagten ist bei einem Betreiberwechsel nach dem Stichtag die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. November 2013 - 7 ME 82/13 - juris Rn. 7 ff. und vom 18. Januar 2017 - 7 ME 3/17 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 - juris Rn. 4 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

    Dies bedeutet lediglich, dass der (bisherige) Inhaber von der Erlaubnis noch ein Jahr Gebrauch machen könnte, nicht aber dass diese Erlaubnis auf den neuen Betreiber übergehen würde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2014 - 1 M 21/14 -) bzw. wie es das Verwaltungsgericht meint, dem Betrieb der Spielhalle durch den Kläger zu Gute kommt.
  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

    Dass die Übergangsvorschrift aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG mit Härten insbesondere für solche Spielhallenunternehmer verbunden ist, denen - wie der Antragstellerin - kurz nach dem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist und für die deshalb eine vier Jahre kürzere Übergangsfrist als für solche Spielhallenbetreiber gilt, denen kurz vor dem Stichtag eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.4.2014, 1 M 21/14, juris Rn. 5).
  • VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 2797/13

    Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

    Denn die Übergangsregelung dient dem Schutz der Alt-Betreiber, nicht aber dem der Spielhalle an sich oder eines Neu-Betreibers (Hess. VGH, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2014 - 1 M 21/14 - juris).

    Dass die Übergangsvorschrift aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG mit Härten insbesondere für solche Spielhallenunternehmer verbunden ist, denen - wie der Antragstellerin - kurz nach dem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist und für die deshalb eine vier Jahre kürzere Übergangsfrist als für solche Spielhallenbetreiber gilt, denen kurz vor dem Stichtag eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.4.2014, 1 M 21/14, juris Rn. 5).

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

    Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb einer bestehenden Spielhalle - unabhängig von der Person des Betreibers - für fünf Jahre ermöglicht werden sollte, denn diese Regelung dient dem Schutz der Alt-Betreiber, nicht aber dem der Spielhalle an sich oder eines Neu-Betreibers (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 M 21/14 - juris Rdnr. 5f.).
  • VG Greifswald, 17.03.2015 - 4 A 721/13

    Gültigkeit der Übergangsfrist des § 29 Abs 4 S 2 GlüStV (juris: GlüStVtr MV) nur

    Die Kammer folgt bei der Frage, wie § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV zu verstehen ist, der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8.4.2014, 1 M 21/14, zit nach juris), des Hessischen VGH (Beschluss vom 5.9.2014, 8 B 1036/14, zit. n. juris), des Bayerischen VGH (Beschluss vom 28.8.2013, 10 CE 13.1416, zit. n. juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.5.2014, 6 B 10343/14, zit. n. juris) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.6.2014, 4 Bs 279/13, zit. n juris).

    Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb einer bestehenden Spielhalle - unabhängig von der Person des Betreibers - für fünf Jahre ermöglicht werden sollte, denn diese Regelung dient dem Schutz der Alt-Betreiber, nicht aber dem der Spielhalle an sich oder eines Neu-Betreibers.(ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2014, 1 M 21/14 ).

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 685/13

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.04.2014 - 1 M 21/14 - juris.

    OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.04.2014 - 1 M 21/14 - juris.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Da der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV geregelte Vertrauensschutz nicht an die Person desjenigen anknüpft, dem die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, sondern an das (schlichte) Vorhandensein der Spielhalle (so bereits Senatsbeschl. v. 7.3.2017- 11 LA 17/17 -, ZfWG 2017, 280, juris, Rn. 10; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.11.2013 - 7 ME 82/13 -, GewArch 2014, 30, juris Rn. 7 ff.; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 -, NVwZ 2016, 1267, juris, Rn. 21, OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 29.2.2016 - 4 A 809/15 -, juris, Rn. 4), die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV somit also spielhallen- und nicht betreiberbezogen ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.11.2013 - 7 ME 82/13 -, a.a.O., juris, Rn. 7; a.A.: Hessischer VGH, Beschl. v. 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.4.2014 - 1 M 21/14 -, juris, Rn. 5), kam der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der O. GmbH auch die fünfjährige Übergangsregelung zugute.
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2017 - 11 LA 17/17

    Bestandsschutz; betreiberbezogen; Betreiberwechsel; gewerberechtliche Erlaubnis;

    v. 29.2.2016 - 4 A 809/15 -, juris, Rn. 4; eine betreiberbezogene Auslegung vertretend: Hess. VGH, Beschl. v. 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 13, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.4.2014 - 1 M 21/14 -, juris, Rn. 5).
  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13

    Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen

    BVerfG, Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.4.2014 - 1 M 21/14 - juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2016 - 4 A 824/15

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Erteilung einer neuen befristeten

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 2109/13

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 363/14

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1501/13

    Spielhallenerlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen

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